ES Elektronik Service GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen


1. Die Lieferungen, Leistungen (im folgenden: Lieferungen) und Angebote des Lieferers oder Leistenden (im folgenden: Lieferer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit der Lieferer diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend der Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zufälligerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


II. Preise und Zahlungsbedingungen


1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats. Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen nach § 288 BGB zu erheben.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Stehen dem Besteller Ansprüche gegen den Lieferer zu, ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen, wenn die Ansprüche des Bestellers und des Lieferers nicht aus dem selben Vertragsverhältnis resultieren. Beruhen die Ansprüche auf dem selben Vertragsverhältnis, ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Bestellers werden vom Lieferer anerkannt oder sind rechtskräftig festgestellt.


III. Eigentumsvorbehalt


1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Gegenständen der Lieferung und an allen künftig zu liefernden Waren (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und bis zur Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Bestellers ergebenden Saldos aus dem Kontokorrent vor. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Entgeltforderung aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren im voraus an den Lieferer ab. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, in Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.


IV. Fristen für Lieferungen


1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsvereinbarungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.


V. Gefahrübergang


1. Die Gefahr geht aus bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.


VI. Aufstellung und Montage


Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lager verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluß einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.


VII. Entgegennahme

Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.


VIII. Haftung


a) Mängelansprüche
1. Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so steht das Wahlrecht, den Mangel zu beseitigen oder neu zu leisten, stets dem Lieferer zu.
2. Will der Besteller wegen des Fehlschlagens der Nacherfüllung von dem Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so gilt die Nacherfüllung erst dann als fehlgeschlagen, wenn der Besteller dem Lieferer erfolglos mindestens zwei mal eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Leistungen oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, daß eine niedrigere oder höhere Zahl von Fristen angemessen ist.
3. Die Rechte des Bestellers, Nachlieferungen zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten, sind bei unerheblichen Sachmängeln ausgeschlossen. Bei unerheblichen Sachmängeln ebenfalls ausgeschlossen sind die Rechte des Bestellers, Nachbesserung zu beanspruchen, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen oder die Vergütung zu mindern. 4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr; außerdem erlöschen Mängelansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung durch den Lieferer gerichtlich geltend gemacht werden. Die beiden vorstehenden Halbsätze gelten nicht für Schadensersatzansprüche gemäß nachfolgend b).
b) Schadensersatz
1. Der Lieferer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.
2. Ferner haftet der Lieferer für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.
3. Der Lieferer haftet schließlich für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch ihn oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Insoweit ist der Schaden der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf das Dreifache der vereinbarten Vergütung. In jedem Falle ist nur der vertragstypische vorhersehbare Schaden zu ersetzen.
4. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gemäß Zi b) 3. beträgt ein Jahr; außerdem erlöschen Mängelansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung durch den Lieferer gerichtlich geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Schadensersatzanprüche gemäß Zi b) 1. Und 2..
c) Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht des Bestellers, sich bei einer von dem Lieferer zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen. Auch insoweit gilt jedoch die 1jährige Verjährungsfirst und die 6monatige Ausschlußfrist wie in Zi. a) 4..
d) Über die Haftung nach den vorstehenden Absätzen hinaus ist die Haftung des Lieferers für jegliche Schäden ausgeschlossen. Der Lieferer haftet insbesondere nicht für natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie für nicht reproduzierte Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Haftung.
e) Vorstehendes gilt nicht, soweit zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen in Ziff. VIII nicht verbunden.
f) Seit dem 15. Februar 2016 stellt die EU-Kommission eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Bei eventuellen Meinungsverschiedenheiten aus unserem Vertrag mit Ihnen als Kunde ist es jedoch stets unser Ziel, diese auf direktem Wege mit Ihnen “schnell und einvernehmlich“ beizulegen. Am Online-Streitbeilegungsverfahren der EU nehmen wir daher nicht teil. Probleme klären wir gerne persönlich mit Ihnen.


IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte


1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechte) durch den Lieferer gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen; Art. VIII (Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.


X. Vertragsanpassung


Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinn von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


XI. Gerichtsstand


1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


XII. Verbindlichkeit des Vertrages


Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkt in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

© ES/TM Aug 2018